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Wohnort: Bayern
Beruf: Schüler
Ingame-Name: alpha
Clan: IQuickness
Renommeemodifikator: 5
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Wohnort: Nähe Kiel
Ingame-Name: Pata
Clan: Kosmos
Renommeemodifikator: 12
Zitat
1.4 Die Nutzung der registrierungspflichtigen Dienste kann nur erfolgen, wenn der Nutzer über 18 Jahre alt ist oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Zitat
Ich habe mir dort einen Server gekauft für 12 Monate für 3 Euro. Damals dachte ich, ich zahle einmal und dann muss ich nichts mehr bezahlen. Doch jetzt muss ich jeden Monat 5 Euro bezahlen womit ich nicht gerechnet habe. Jedoch kann ich den nicht kündigen, da ich die Mindestvertraglaufzeit erfüllen muss.
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Wohnort: Niedersachsen
Beruf: Informationstechnischer Assistent
Ingame-Name: iX::lolo
Clan: iX
Renommeemodifikator: 11
das hat aber rein gar nichts mit dem taschengeldparagraphen zu tun, was vielleicht bei dir der fall ist sondern mit der tatsache, dass alpha vermutlich beschränkt geschäftsfähig ist, wo er mit einem vertragsabschluss glaube ich haftbar istAls Taschengeldparagraph (in Österreich auch Wurstsemmelparagraph[1][2]) wird der § 110
des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der amtlichen Überschrift Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln bezeichnet, und auch der § 170
Abs. 3 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).
In Deutschland gilt nach dieser Vorschrift ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an als wirksam (ex tunc), wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante, die dem Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern ein Geldgeschenk macht) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds bzw. jedweder Mittel (etwa die Überlassung von Arbeitslohn oder auch Sachen) zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss. Verbieten Eltern die Einkäufe bestimmter Waren jedoch ausdrücklich, dürfen Minderjährige diese nicht erwerben, auch wenn sie dafür ihr eigenes Geld verwenden.[3]
Die Bezeichnung als "Taschengeldparagraph" ist insofern zu eng, als dass seine Anwendbarkeit weder auf Taschengeld noch überhaupt auf finanzielle Mittel beschränkt ist - so gilt der § 110 BGB etwa auch für Tauschgeschäfte.[4][5]
Kannste knicken. Darfste bezahlen, mfg.
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Wohnort: ghetto block 24
Beruf: Swag taken
Ingame-Name: Juckt?
Clan: Juckt?
Renommeemodifikator: 6
das hat aber rein gar nichts mit dem taschengeldparagraphen zu tun, was vielleicht bei dir der fall ist sondern mit der tatsache, dass alpha vermutlich beschränkt geschäftsfähig ist, wo er mit einem vertragsabschluss glaube ich haftbar istAls Taschengeldparagraph (in Österreich auch Wurstsemmelparagraph[1][2]) wird der § 110
des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der amtlichen Überschrift Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln bezeichnet, und auch der § 170
Abs. 3 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).
In Deutschland gilt nach dieser Vorschrift ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an als wirksam (ex tunc), wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante, die dem Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern ein Geldgeschenk macht) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds bzw. jedweder Mittel (etwa die Überlassung von Arbeitslohn oder auch Sachen) zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss. Verbieten Eltern die Einkäufe bestimmter Waren jedoch ausdrücklich, dürfen Minderjährige diese nicht erwerben, auch wenn sie dafür ihr eigenes Geld verwenden.[3]
Die Bezeichnung als "Taschengeldparagraph" ist insofern zu eng, als dass seine Anwendbarkeit weder auf Taschengeld noch überhaupt auf finanzielle Mittel beschränkt ist - so gilt der § 110 BGB etwa auch für Tauschgeschäfte.[4][5]
Kannste knicken. Darfste bezahlen, mfg.
der rechtliche bezug wäre vermutich die aufsichtspflicht der eltern
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Wohnort: Bayern
Beruf: Schüler
Ingame-Name: alpha
Clan: IQuickness
Renommeemodifikator: 5
Puhh.. Wie schon gesagt bist du hier wohl im falschen Forum. Meine Frage an dich wäre wie wird der Server bezahlt ? bezahlst du ihn oder lässt du das Geld von dem Konto deiner Eltern abbuchen.Ich würde gerne eine Email an die schreiben und sagen das ich minderjährig bin doch die gefahr besteht das die mich dann anzeigen wegen Betrug oder? (Geburtsdatum wurde ja natürlich nicht richtig angegeben)
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Wohnort: Mal hier mal da
Beruf: osu! counterclockwise-spinner Heliux-verehrer
Ingame-Name: relas.'
Clan: WoL Renommeemodifikator: 9999
Renommeemodifikator: 10
Deswegen würd ich lieber server anbieter nehmen wo man mit Paysafekarten kaufen kann. Da löst du die einfach jeden Monat ein und wenn du es nicht hast geht dein Server offline so einfach ist es.
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Wohnort: Bayern
Beruf: Schüler
Ingame-Name: alpha
Clan: IQuickness
Renommeemodifikator: 5
TaSHengeldparagraphDas sollte doch so passen oder?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich weise darauf hin, dass mein Kind, welches die Anmeldung auf Ihrer Internetseite durchgeführt
haben soll, minderjährig ist. In einen entsprechenden Vertragsabschluss habe ich weder zuvor
eingewilligt noch werde ich diesen nachträglich genehmigen. Da auch der so genannte
Tashengeldparagraph (§ 110 BGB) hier keine Anwendung findet, ist der angebliche
Vertragsschluss schlichtweg unwirksam.
Da es sich nunmehr um eine bestrittene Forderung handelt, weise ich ausdrücklich auf die
Unzulässigkeit einer Übermittlung von Daten an Auskunfteien gem. § 28a Abs. 1 Nr. 4d
Bundesdatenschutzgesetz hin. Bei Zuwiderhandlungen behalte ich mir alle in Betracht kommenden
rechtlichen Schritte gegen Sie vor.
Eine Zahlung werde ich nicht vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen,
...
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